Durch die Unterschrift anerkennt der Erklärende seinen Willen und dem Umfang seiner Willenserklärung, d.h. zum Beschwerdeantrag und zur Begründung (vgl. BGE 119 III 6). Die Unterschrift muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht mit der Ausfertigung und dem Text zusammenfallen, solange der Bezug zur Beschwerdeschrift sichergestellt und die Identifikation gewährleistet ist (Bruno Schmidlin, in: Berner Kommentar, Band VI/1, Bern 1986, Art. 13 OR, N 5). Die Unterschrift braucht deshalb nicht unterhalb des Textes platziert werden. Nach der Rechtsprechung genügt es, 296 Verwaltungsgericht 2008