2. 2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Schriftlichkeit umfasst auch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift, obwohl das Gesetz dies nicht explizit verlangt (AGVE 1996, S. 386). Die Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift dient vorab der Identifikation der handelnden Person. Durch die Unterschrift anerkennt der Erklärende seinen Willen und dem Umfang seiner Willenserklärung, d.h. zum Beschwerdeantrag und zur Begründung (vgl. BGE 119 III 6).