2008 Verwaltungsrechtspflege 295 XI. Verwaltungsrechtspflege 51 Formelle Anforderungen an eine Beschwerde; Unterschrift. - Die Unterschrift muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht mit der Ausfertigung und dem Text zusammenfallen, solange der Bezug zur Beschwerdeschrift sichergestellt und die Identifikation gewähr- leistet ist (Erw. 2.1). - Wird auf eine Beschwerde eines Laien, welche die genannten Vor- aussetzungen erfüllt, nicht eingetreten, liegt überspitzter Formalis- mus vor (Erw. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 13. Februar 2008 in Sa- chen V.T. gegen das Bezirksamt Brugg (WBE.2007.350). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Schriftlichkeit umfasst auch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift, obwohl das Gesetz dies nicht explizit verlangt (AGVE 1996, S. 386). Die Unter- zeichnung der Rechtsmittelschrift dient vorab der Identifikation der handelnden Person. Durch die Unterschrift anerkennt der Erklärende seinen Willen und dem Umfang seiner Willenserklärung, d.h. zum Beschwerdeantrag und zur Begründung (vgl. BGE 119 III 6). Die Unterschrift muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht mit der Ausfertigung und dem Text zusammenfallen, solange der Bezug zur Beschwerdeschrift sichergestellt und die Identifikation gewährleistet ist (Bruno Schmidlin, in: Berner Kommentar, Band VI/1, Bern 1986, Art. 13 OR, N 5). Die Unterschrift braucht deshalb nicht unterhalb des Textes platziert werden. Nach der Rechtsprechung genügt es, 296 Verwaltungsgericht 2008 wenn sie beispielsweise auf der Rückseite des Briefumschlages steht, der die entsprechende Erklärung enthält (AGVE 1985, S. 472 m.H.). Nach Merker muss die Unterschrift den Beschwerdetext abdecken, weshalb sie zu Beginn des Schriftsatzes oder auf einem separaten Schreiben in der Regel nicht genüge, es sei denn, der Bezug zur Be- schwerde sei ohne weiteres ersichtlich (Michael Merker, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 39 N 3). 2.2. Genügt die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht, ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 39 Abs. 3 VRPG). 2.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 12. Septem- ber 2007 nicht unterzeichnet. Die Vorinstanz hat daher zu Recht in Anwendung von § 39 VRPG dem Beschwerdeführer eine Nachfrist angesetzt. In seiner Eingabe vom 11. Oktober 2007 hat es der Be- schwerdeführer unterlassen, eine unterzeichnete Kopie der Be- schwerdeschrift nachzureichen. Indessen hat er die von der Vorin- stanz mit gleicher Verfügung verlangten Unterlagen eingereicht und das Begleitschreiben zu dieser Eingabe unterzeichnet. Diese Unter- schrift nimmt Bezug auf die Verfügung vom 13. September 2007 und damit auf das Beschwerdeverfahren, welches mit der Beschwerde vom 12. September 2007 eingeleitet wurde. Ein Zusammenhang die- ser Eingabe zur Beschwerde ist damit erstellt (siehe oben Erw. 2.1). Zwar fehlt die formale Unterschrift unter dem Beschwerdetext, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die unterzeichnete Kopie ein- zureichen. Indessen kann über die Identität des Beschwerdeführers ebenso wenig Zweifel bestehen wie über seinen Willen, die Be- schwerdeanträge und ihre Begründung in der Beschwerdeschrift auf- recht zu halten. Die mit dem Formerfordernis bezweckte Rechts- sicherheit und die Schaffung klarer Verhältnisse für das Beschwerde- verfahren sind damit gewährleistet. (…). Das aus dem Rechtsverwei- gerungsverbot bzw. dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 und 2008 Verwaltungsrechtspflege 297 Art. 29 Abs. 1 BV) nach der Praxis des Bundesgerichtes abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus richtet sich gegen eine pro- zessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutz- würdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Überspitzter Formalismus kann so- wohl in den angewendeten Formvorschriften des kantonalen Rechtes liegen als auch in den daran geknüpften Rechtsfolgen (BGE 127 I 31 E. 2a/bb S. 34; 125 I 166 E. 3a S. 170; 121 I 177 E. 2b/aa S. 179 f.; 119 Ia 4 E. 2a S. 6, je mit Hinweisen). Aus dem unterzeichneten Be- gleitbrief, mit welchem der Beschwerdeführer die mit der Instrukti- onsverfügung verlangten Unterlagen einreichte, ergibt sich zwanglos, dass er die Beschwerde aufrecht hielt und seine Beschwerdeschrift bestätigte. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde eines Laien nicht eingetreten ist, weil er seiner Eingabe ein unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerdeschrift nicht beigelegt hat, erweist sich der Entscheid als überspitzt formalistisch und widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VRPG). 52 Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. - Unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen im Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren. Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 10. März 2008 in Sachen M. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2008.1). Aus den Erwägungen 1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat Verfassungs- rang (Art. 29 Abs. 3 BV; § 22 Abs. 2 KV). § 35 Abs. 2 und 3 VRPG konkretisieren diesen Anspruch für das Verfahren vor den Verwal- tungs- und Verwaltungsjustizbehörden (§ 1 Abs. 1 VRPG; vgl. auch AGVE 1984, S. 419 ff.). Danach kann den Verfahrensbeteiligten die Bezahlung von Kosten und die Leistung von Kostenvorschüssen er-