Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug eingereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arrondierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zumutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertragsparteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des Notars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand geltend zu machen.