S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü- gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu hinten Erw. II/2). II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug eingereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arrondierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zumutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen