Das DVI hätte deshalb – aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Grundbuchamtes, worin dieses den Arrondierungstatbestand ohne Vorbehalt bejahte – selber entscheiden sollen, ob der Arrondierungstatbestand gegeben sei; allenfalls hätte es (verfahrensökonomisch wenig sinnvoll) die Abgabenverfügung vollumfänglich aufheben und die Sache zur Prüfung des Arrondierungstatbestandes und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an das Grundbuchamt zurückweisen können. Verspätete Vorbringen heben den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 Abs. 1 VRPG) nicht auf und führen – vorbehältlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen (wie z.B. § 21 Abs. 2 VRPG;