Wohl ist es widersprüchlich, einen Eventualantrag zu stellen, der materiell weiter geht als der Hauptantrag. In einem solchen Fall macht es Sinn, vorerst den sog. "Eventualantrag" zu prüfen (da bei einer Gutheissung der "Hauptantrag" gegenstandslos wird). Es geht aber nicht an, über den "Eventualantrag" gar nicht zu entscheiden; dies gilt umso eher, als im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ohnehin keine Bindung an die Begehren besteht (§ 43 Abs. 1 VRPG). Das DVI hätte deshalb – aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Grundbuchamtes, worin dieses den Arrondierungstatbestand ohne Vorbehalt bejahte – selber entscheiden sollen, ob der Arrondierungstatbestand gegeben sei;