(Anders verhält es sich bei teilweiser Arrondierung gemäss § 2 Abs. 2 GBAG, da dort der Regierungsrat, also eine andere Instanz als das die Abgabe festsetzende Grundbuchamt, die Abgabe "angemessen herabsetzen" kann.) Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens zu beanstanden. In der Beschwerde an das DVI beantragten die Beschwerdeführer die Herabsetzung der Handänderungsabgabe von Fr. 1'105.-- auf Fr. 100.--; eventualiter machten sie geltend, es dürfe gar keine Handänderungsabgabe erhoben werden. Wohl ist es widersprüchlich, einen Eventualantrag zu stellen, der materiell weiter geht als der Hauptantrag.