a.a.O., § 38 N 130). Auf die Beschwerde ist daher aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. Aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 1 GBAG ergibt sich unmissverständlich, dass der Arrondierungstatbestand nicht zu einem nachträglichen, in einem zweiten Verfahren zu prüfenden Erlass der Abgabe führt; vielmehr werden von vornherein keine Abgaben gemäss GBAG, sondern lediglich (Kanzlei-)Gebühren erhoben. (Anders verhält es sich bei teilweiser Arrondierung gemäss § 2 Abs. 2 GBAG, da dort der Regierungsrat, also eine andere Instanz als das die Abgabe festsetzende Grundbuchamt, die Abgabe "angemessen herabsetzen" kann.)