Die Beschwerdeführer haben kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid, um wie viel höher die Abgabe wäre, wenn sie nicht ohnehin nur Fr. 46.-- zu berappen hätten. Zur theoretischen Klärung einer Rechtsfrage (in der Eingabe vom 23. November 2007 wird geltend gemacht, ohne jetzige Entscheidung werde wahrscheinlich bald eine nächste Beschwerde mit diesem Thema eingereicht) steht das Beschwerdeverfahren nicht zur Verfügung (Merker, 216 Verwaltungsgericht 2007