2.2. Die Beschwerdebefugnis (Beschwerdelegitimation) setzt ein schutzwürdiges eigenes Interesse voraus (§ 38 Abs. 1 VRPG). An einem solchen Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinen Vorteil bringen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 ff. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer haben kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid, um wie viel höher die Abgabe wäre, wenn sie nicht ohnehin nur Fr. 46.-- zu berappen hätten.