I/2./2.1. Gemäss § 2 Abs. 1 GBAG werden keine Abgaben erhoben "auf grundbuchlichen Vorgängen, die mit Bodenverbesserungen (Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) oder Entschuldungsmassnahmen […] im Zusammenhang stehen, oder die einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zum Gegenstand haben, sofern dabei eine volle Arrondierung erreicht wird" (im Folgenden als Arrondierungstatbestand bezeichnet). Aufgrund der Stellungnahme des Grundbuchamtes Baden steht fest, dass diese Bestimmung zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführer lediglich die unstreitig geschuldeten Fr. 46.-- (für Auslagen) bezahlen müssen. 2.2.