teriell, setzte, unter Vorbehalt einer nachträglichen Abgabenbefreiung, die Handänderungsgebühr in teilweiser Gutheissung der Beschwerde herab und wies die Sache ans Grundbuchamt zurück, damit dieses die Frage der Abgabenbefreiung zufolge vollständiger Arrondierung prüfe; die Rückweisung wurde damit begründet, dass erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden sei, die erzielte Arrondierung führe zur Abgabenbefreiung. Aus den Erwägungen