Der Beschwerdeführer hat die ihm anerbotene Möglichkeit, das Isolationszimmer am 9. Oktober 2007 verlassen zu können, nicht wahrgenommen, und so die damit verbundene Freiheitsbeschränkung ein Stück weit in Kauf genommen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung selbst aus, es mache für ihn "keinen Unterschied", ob er "auf der geschlossenen Abteilung […] oder ganz eingesperrt" sei; wenn seine Forderungen nicht erfüllt würden, lebe er mit den Konsequenzen, auch wenn er nicht gerne auf diesem Zimmer gewesen sei. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen als relativ klein einzustufen.