Das Ziel, den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, damit er sich in den Klinikalltag integriere, darf nicht durch eine zusätzliche, massive Freiheitsentziehung angestrebt werden. Die Isolation als reines Disziplinierungsmittel bzw. als pädagogische Massnahme ist nicht erlaubt (vgl. dazu AGVE 2003, S. 141). 3.4.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Isolation grundsätzlich einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt. In casu kann jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer es selbst in der Hand gehabt hätte, das Isolations-Zimmer ab dem 9. Oktober 2007 zu verlassen.