es musste ab diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr mit einer Gewalteskalation gerechnet werden. Im vorliegenden Fall wurde mit der Isolation nebst dem Schutze des Pflegepersonals auch ein verhaltenstherapeutisches Ziel verfolgt, um beim Beschwerdeführer Verhaltensänderungen (Kooperationsbereitschaft) zu bewirken und damit bessere Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung des Abklärungsauftrages zu schaffen. Offensichtlich war der Beschwerdeführer nicht dazu bereit gewesen, auf Verhandlungen und Kompromisse einzugehen, und sich in den Tagesablauf der Abteilung zu integrieren.