Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschränkender sein als notwendig (BGE 126 I 119 f. mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei Einweisungen zur Untersuchung. In diesen Fällen kann eine Isolation nur verhältnismässig sein, wenn eine eigentliche Notfallsituation, d.h. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, vorliegt oder mit grosser Wahrscheinlichkeit kurz bevorsteht. 3.2. (…) 3.3. (…) 3.4. 3.4.1.