2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 177 V. Fürsorgerische Freiheitsentziehung 41 Einweisung zur Untersuchung; Verhältnismässigkeit einer Isolation. - Bei einer Einweisung zur Untersuchung ist die Zwangsmassnahme der Isolation nur bei akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung zu- lässig (Erw. 3.1). - Die Isolation zwecks pädagogischer Massnahme ist unverhältnismäs- sig (Erw. 3.4; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2003, S. 141). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 23. Oktober 2007 in Sachen J.L. gegen die Psychiatrische Klinik Königsfelden (WBE.2007.320). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Bei der Isolation handelt es sich um eine "andere Vorkehrung" i.S. von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB. Sie bedeutet, allein in einem (oft ausser einem Bett unmöblierten) Raum eingeschlossen zu sein. In der Regel soll damit einer drohenden Selbst- oder Fremdgefährdung begegnet werden, d.h., sie geschieht zum Selbstschutz der betroffe- nen Person, aber auch zum Schutz von Personal, Patienten und Ge- genständen. Allenfalls kann die mit der Isolation verbundene Reizab- schirmung zusätzlich zu einer Beruhigung des Patienten führen, an- dererseits kann die zusätzliche Freiheitsbeschränkung unter Umstän- den auch eine Erhöhung der Aggression zur Folge haben (vgl. AGVE 2000, S. 181 f.). Mit der Anordnung dieser Massnahme wird grundsätzlich in einschneidender Weise in die Freiheitsrechte einer betroffenen Per- son eingegriffen. Das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit, das in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesver- 178 Verwaltungsgericht 2007 fassung vom 18. April 1999 ausdrücklich in Art. 10 und - hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde - auch in Art. 7 gewährleistet ist, beinhaltet insbesondere das Recht auf körperliche und geistige Un- versehrtheit, auf Bewegungsfreiheit und Wahrung der Würde des Menschen sowie alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen (BGE 126 I 114 mit Hinweisen). Das Recht auf persönliche Freiheit gilt indessen, wie die übrigen Freiheitsrechte, nicht absolut. Einschränkungen sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Inter- esse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen sie den Kernge- halt des Grundrechts nicht beeinträchtigen, das heisst, dieses darf weder völlig unterdrückt noch seines Gehalts als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 126 I 115). Eine Zwangsmass- nahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschränkender sein als notwendig (BGE 126 I 119 f. mit Hinweisen). Besondere Zurückhaltung ist geboten bei Einwei- sungen zur Untersuchung. In diesen Fällen kann eine Isolation nur verhältnismässig sein, wenn eine eigentliche Notfallsituation, d.h. eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, vorliegt oder mit grosser Wahrscheinlichkeit kurz bevorsteht. 3.2. (…) 3.3. (…) 3.4. 3.4.1. In den Unterlagen der Klinik Königsfelden wird der Beschwerdeführer ab dem 9. Oktober 2007 durchwegs als "ruhig" und "anständig" beschrieben (vgl. entsprechende Einträge ab dem 9. Oktober 2007 auf dem Überwachungsblatt und in der Krankenge- schichte). Auch der behandelnde Oberarzt bestätigte anlässlich der Verhandlung, ab dem 9. Oktober 2007 hätten keine Indizien mehr be- standen, welche auf eine Bedrohlichkeit des Beschwerdeführers hin- gedeutet hätten. Die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers sei 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 179 über die Tage abflauend gewesen. Dass der Schlüssel nach dem 9. Oktober 2007 noch gedreht war, wäre "nicht nötig" gewesen. 3.4.2. Offensichtlich lagen somit ab dem 9. Oktober 2007 keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür vor, dass der Beschwerdeführer unbere- chenbar, aggressiv oder gar fremdgefährlich gewesen wäre; es muss- te ab diesem Zeitpunkt folglich nicht mehr mit einer Gewalteskala- tion gerechnet werden. Im vorliegenden Fall wurde mit der Isolation nebst dem Schutze des Pflegepersonals auch ein verhaltenstherapeutisches Ziel verfolgt, um beim Beschwerdeführer Verhaltensänderungen (Kooperationsbe- reitschaft) zu bewirken und damit bessere Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung des Abklärungsauftrages zu schaffen. Offensichtlich war der Beschwerdeführer nicht dazu bereit gewesen, auf Verhandlungen und Kompromisse einzugehen, und sich in den Tagesablauf der Abteilung zu integrieren. Zweifellos ist ein solches Verhalten des Beschwerdeführers aus Sicht des Klinikpersonals als eher mühsam und zeitaufwendig einzustufen. In psychiatrischen Kli- niken und vergleichbaren Institutionen kommt es aber immer wieder vor, dass sich Patienten weigern, sich in den Klinikalltag zu integrie- ren. Solange eine konkrete Gefährdung von Mitpatienten und Perso- nal sowie von Gegenständen ausgeschlossen werden kann und die Belastung auf der Abteilung nicht absolut unzumutbar ist, rechtfertigt dieses Verhalten keine Zwangsmassnahmen. Das Ziel, den Be- schwerdeführer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, damit er sich in den Klinikalltag integriere, darf nicht durch eine zusätzliche, massive Freiheitsentziehung angestrebt werden. Die Isolation als reines Disziplinierungsmittel bzw. als pädagogische Massnahme ist nicht erlaubt (vgl. dazu AGVE 2003, S. 141). 3.4.3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Isolation grundsätzlich einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt. In casu kann jedoch festgestellt werden, dass der Beschwer- deführer es selbst in der Hand gehabt hätte, das Isolations-Zimmer ab dem 9. Oktober 2007 zu verlassen. So wurde ihm von Seiten der Kli- nik das Angebot unterbreitet, dass er das Isolationszimmer verlassen 180 Verwaltungsgericht 2007 könne, wenn er am Klinikalltag mitmache. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch und verliess das Isolationszimmer lediglich am Donnerstag aufgrund eines Telefonanrufs; danach ging er offenbar "freiwillig" wieder ins Isolationszimmer zurück. Der Beschwerde- führer hat die ihm anerbotene Möglichkeit, das Isolationszimmer am 9. Oktober 2007 verlassen zu können, nicht wahrgenommen, und so die damit verbundene Freiheitsbeschränkung ein Stück weit in Kauf genommen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhand- lung selbst aus, es mache für ihn "keinen Unterschied", ob er "auf der geschlossenen Abteilung […] oder ganz eingesperrt" sei; wenn seine Forderungen nicht erfüllt würden, lebe er mit den Konsequenzen, auch wenn er nicht gerne auf diesem Zimmer gewesen sei. Der Ein- griff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ist unter die- sen Umständen als relativ klein einzustufen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zwangs- massnahme der Isolation zu Beginn der Hospitalisation, nämlich am 8. Oktober 2007, gerechtfertigt und verhältnismässig war. Am 9. Oktober 2007 sowie an den folgenden Tagen jedoch lässt sich feststellen, dass die an diesen Tagen erfolgte Isolation nicht verhält- nismässig war. Die Isolation ist zeitlich über das Notwendige hinaus- gegangen. Den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wurde somit ab dem 9. Oktober 2007 nicht Genüge getan, weshalb die Beschwerde im Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen ist. 42 Einweisung zur Untersuchung; Aufhebung der fürsorgerischen Freiheit- sentziehung, wenn deren Voraussetzungen mangels Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht mehr gegeben sind. - Keine Geisteskrankheit/Geistesschwäche bei fraglicher Fremdge- fährdung im Ehekonflikt. - Zeigt sich anlässlich einer Klinikeinweisung zur Untersuchung, dass keine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliegt, so ist der Pa- tient aus der Klinik zu entlassen, auch wenn die Frage der Fremdge- fährdung (im Rahmen eines Ehekonflikts) nicht restlos geklärt ist.