Wenn die geltend gemachten nachteiligen Dispositionen in Unterlassungen bestehen, muss der Bürger, der wegen einer falschen Auskunft eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zum objektiven Recht beansprucht, glaubhaft machen, dass er bei korrekter Auskunft die unterlassene Handlung tatsächlich vorgenommen hätte. Selbst wenn es vereinzelte Zeitgenossen geben mag, die um einer Steuerersparnis willen ein aufwendiges und sogar ein abwegiges und wirtschaftlich nachteiliges Vorgehen in Betracht ziehen, ist nicht hierauf abzustellen, sondern als glaubhaft – auch ohne strikten Nachweis – erscheint ein Vorgehen, wie es vernünftige Bürger in der gleichen Situation wählen würden.