gehren daher nicht begründen, da diese Auskunft mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. 4.2./4.2.1. Nach dem heute in Art. 9 BV ausdrücklich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige behördliche Auskunft unter bestimmten Umständen Rechtswirkungen entfalten.