Der Steuerpflichtige meldete sich zur Teilnahme an einem befristeten friedenserhaltenden Einsatz der Schweizer Armee im Ausland (SWISSCOY). Von einem zuständigen Mitglied der Steuerbehörde erhielt er die Auskunft, die Einkünfte aus dem SWISSCOY- Einsatz müssten nicht versteuert werden, sondern würden lediglich satzbestimmend berücksichtigt. Nach seiner Rückkehr wurden diese Einkünfte trotzdem erfasst mit der (zutreffenden) Begründung, die Auskunft sei falsch gewesen.