Es war ausschliesslich das saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI überhaupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten sogar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Parteikostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, S. 307 ff.). 50 Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). vgl. AGVE 2007 24 86