2007 Verwaltungsrechtspflege 217 S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü- gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu hinten Erw. II/2). II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein- gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron- dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu- mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags- parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No- tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen- den Fall unterlassen. … Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie- rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund- buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben- erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über- haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so- gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei- kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, S. 307 ff.). 50 Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). vgl. AGVE 2007 24 86 51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor erhaltenen unrichtigen Auskunft? - Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft. 218 Verwaltungsgericht 2007 - Nachweis nachteiliger Dispositionen, wenn diese in (behaupteten) Unterlassungen bestehen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2007 in Sachen E.S. gegen Steuerrekursgericht (WBE.2007.309). Zur Publikation vorgesehen in StE 2008. Sachverhalt Der Steuerpflichtige meldete sich zur Teilnahme an einem be- fristeten friedenserhaltenden Einsatz der Schweizer Armee im Aus- land (SWISSCOY). Von einem zuständigen Mitglied der Steuerbe- hörde erhielt er die Auskunft, die Einkünfte aus dem SWISSCOY- Einsatz müssten nicht versteuert werden, sondern würden lediglich satzbestimmend berücksichtigt. Nach seiner Rückkehr wurden diese Einkünfte trotzdem erfasst mit der (zutreffenden) Begründung, die Auskunft sei falsch gewesen. Darauf machten er und seine Ehefrau geltend, er habe gestützt auf die Auskunft auf Vorkehrungen zur Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland verzichtet (wonach die SWISSCOY-Einkünfte in der Schweiz nicht hätten besteuert werden können), und sie beanspruchten, gemäss der - wenn auch falschen - Auskunft veranlagt zu werden. Aus den Erwägungen 4./4.1. Die Gesetzmässigkeit der Verwaltung und damit verbun- den der Grundsatz der Gleichbehandlung verbieten es von vorn- herein, jede falsche behördliche Auskunft als verbindlich zu behan- deln in dem Sinne, dass daraus im Einzelfall ein Anspruch auf ent- sprechend falsche Gesetzesanwendung entstünde. Mit der Tatsache, dass der Vorsteher des Gemeindesteueramtes in Aussicht stellte, das Einkommen des Beschwerdeführers werde in Abzug gebracht (d.h. nur satzbestimmend berücksichtigt), lässt sich das Beschwerdebe- 2007 Verwaltungsrechtspflege 219 gehren daher nicht begründen, da diese Auskunft mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. 4.2./4.2.1. Nach dem heute in Art. 9 BV ausdrücklich veran- kerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige be- hördliche Auskunft unter bestimmten Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit be- zieht, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass er im Vertrauen hierauf eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und dass sich die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat (BGE 127 I 36; 121 II 479). Selbst wenn diese Voraus- setzungen erfüllt sind, bedarf es zusätzlich einer Abwägung des In- teresses an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegen- über demjenigen des Vertrauensschutzes (BGE 116 Ib 187). 4.2.2. Im vorliegenden Fall ist vor allem fraglich, ob die Be- schwerdeführer nachteilige Dispositionen getroffen haben. In dieser Beziehung wird vorgebracht, sie hätten es unterlassen, sich gericht- lich zu trennen oder andere steuersparende Massnahmen, wie bei- spielsweise die vollumfängliche Aufgabe des Wohnsitzes in S. durch beide Ehegatten mit Vermietung/ Verkauf der Liegenschaft, über- haupt nur zu prüfen. Wenn die geltend gemachten nachteiligen Dispositionen in Un- terlassungen bestehen, muss der Bürger, der wegen einer falschen Auskunft eine Vorzugsbehandlung im Vergleich zum objektiven Recht beansprucht, glaubhaft machen, dass er bei korrekter Auskunft die unterlassene Handlung tatsächlich vorgenommen hätte. Selbst wenn es vereinzelte Zeitgenossen geben mag, die um einer Steuerer- sparnis willen ein aufwendiges und sogar ein abwegiges und wirt- schaftlich nachteiliges Vorgehen in Betracht ziehen, ist nicht hierauf abzustellen, sondern als glaubhaft – auch ohne strikten Nachweis – erscheint ein Vorgehen, wie es vernünftige Bürger in der gleichen Situation wählen würden. Um dagegen anzuerkennen, jemand hätte sich gegen die wirtschaftliche Vernunft verhalten, nur um von der 220 Verwaltungsgericht 2007 falschen Auskunft zu profitieren, bedarf es überzeugender Beweis- mittel. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, wegen Ehepro- blemen wäre es ohnehin zu einer Trennung gekommen. Sie leben denn auch seit der Rückkehr des Beschwerdeführers von seinem Auslandeinsatz wieder zusammen in ihrem Haus. Eine gerichtliche Trennung der Ehe zwecks Steuerersparnis, also zu einem diesem Institut völlig fremden Zweck, läuft auf Rechtsmissbrauch bzw. auf eine Steuerumgehung hinaus (siehe dazu BGE 131 II 267; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2006, Rz. 715 ff.). Wer aber eine Behandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beansprucht (siehe vorne Erw. 4.2.1), darf selber nicht treuwidrig handeln. Die "entgangene Möglichkeit", durch gerichtliche Trennung und anschliessende Ab- meldung den Wohnsitz des Ehemanns zu verlegen, kann deshalb nicht als "nachteilige Disposition" im Sinne des Vertrauensschutzes anerkannt werden. Die weitere angedeutete Möglichkeit, dass die Beschwerdefüh- rer ihre eigene Liegenschaft hätten vermieten/verkaufen und dann beide von S. wegziehen können, ist nicht mehr als eine blosse Hy- pothese. Zudem ist es unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführer die ganzen Umstände um eines temporären Steuervorteils willen auf sich genommen hätten, wenn sie ja eigentlich nach einem Jahr wieder gemeinsam in ihrem Haus leben wollten (wie sie es dann tatsächlich auch machten). 4.2.3. Aus der falschen Auskunft können die Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf gesetzwidrige Bevorteilung ableiten. 52 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gelten Fristerstreckungen nur für diejenige Partei, die darum ersucht und einen zureichenden Grund nach- weist (Erw. 2) Verfügung des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, Präsident, vom 8. Juni 2007 in Sachen Swisscom Mobile AG gegen Regierungsrat (WBE.2007.88).