Dass nun mit dem Erwerb durch die Bank eine Hintertür zur Befreiung der Einmalzinskomponente von der Steuerlast geöffnet wurde, ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und darf nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführer eine höhere Rendite erzielen, ohne die Konsequenzen bei der Berechnung ihrer Einkommenssteuer tragen zu müssen. Unter diesen Umständen kann somit nicht mehr von einem normalen Börsengeschäft gesprochen werden, sondern die 98 Verwaltungsgericht 2008