der frühere Zahlungstermin die Einnahmenverringerung nicht aufzuwiegen vermag. Vorliegend veräusserten die Beschwerdeführer die fragliche Obligation acht Tage vor deren Verfall. Damit waren Kosten von (rund € 500.--) sowie entgangener Zins von (rund € 100.-- [periodischer Zinsanteil: rund € 64.--; Einmalzinsanteil: rund € 40.--]) verbunden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Mindereinnahme, verglichen mit der Rückzahlung der Obligation, wie sie wenige Tage später 2008 Kantonale Steuern 97