In diesem Fall könnten die Inhaber die Obligation nicht mehr verkaufen und hätten die Rückzahlung abzuwarten und dann auch den Einmalzinsanteil zu versteuern. Wie bereits erwähnt, lohnt sich für Banken der Erwerb einer Diskontobligation ohne überwiegenden Einmalzinsanteil bis zu deren Verfall (siehe vorne Erw. 3.2). Damit steht Privatpersonen – wie vorliegend den Beschwerdeführern – die Möglichkeit offen, eine Diskontobligation ohne überwiegende Einmalverzinsung bis kurz vor deren Verfall den Banken zu übertragen, was letztendlich auf eine Steuerbefreiung der Einmalzinskomponente hinausläuft, vom Gesetzgeber aber nicht gewollt ist.