StE 2001, A 12 Nr. 10 und 11). Das Vorliegen einer Steuerumgehung ergibt sich somit aus drei Elementen, einem objektiven Element, der Ungewöhnlichkeit, einem subjektiven Element, der Absicht der Einsparung, und einem effektiven Element, der Einsparung (AGVE 1996, S. 243). Die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher objektiver und subjektiver Voraussetzungen der Steuerumgehung tragen grundsätzlich die Steuerbehörden. An den Nachweis der Umgehungsabsicht sind allerdings keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.