Die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben werden dadurch nicht tangiert. 4. 4.1. Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so darf er im Rahmen der erlaubten Steuerplanung diejenige wählen, welche die geringste Steuerbelastung zur Folge hat. Wird dabei jedoch der Bogen überspannt und nur um der Steuerersparnis willen ein allzu ausgefallener Sachverhalt konstruiert, der an sich die Voraussetzungen der Steuerbarkeit nicht erfüllt, wirtschaftlich indessen mit dem steuerbaren identisch ist, so gilt die Reizschwelle zwischen zulässiger und unzulässiger Steuerer-