Sind die Kriterien der Steuerumgehung erfüllt – was nachfolgend zu prüfen sein wird – ist der Besteuerung diejenige Ordnung zu Grunde zu legen, welche der sachgemässe Ausdruck des von den Steuerpflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweckes gewesen wäre (siehe hinten Erw. 4.1.). Die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit sowie Treu und Glauben werden dadurch nicht tangiert. 4. 4.1. Stehen dem Steuerpflichtigen mehrere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, so darf er im Rahmen der erlaubten Steuerplanung diejenige wählen, welche die geringste Steuerbelastung zur Folge hat.