Von einer zufälligen Umqualifizierung im Einzelfall kann keine Rede sein. Mit anderen Worten kann der Steuerpflichtige noch immer frei wählen, wann er die Diskontobligation ohne überwiegenden Einmalzins verkauft. Er darf im Hinblick auf die Besteuerung des Einmalzinsanteiles auch auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Merkblätter vertrauen. Das gewählte Vorgehen, das die Sub- 94 Verwaltungsgericht 2008