der Einmalzins grundsätzlich in gleicher Weise erst bei Rückzahlung der Obligation zu versteuern ist, da es um eine Diskontobligation ohne überwiegende Einmalverzinsung geht. Anders verhält es sich nur, falls die Veräusserung acht Tage vor dem Verfall der Obligation eine Steuerumgehung (siehe dazu hinten Erw. 4.1.) darstellt. Zunächst ist dabei zu prüfen, ob das Gesetz für die Anwendung der Regeln über die Steuerumgehung überhaupt Raum lässt (hinten Erw. 3). 3. 3.1.