äusserung von Vermögenswerten erzielt (vgl. Heuscher, a.a.O., § 33 N 17). Unter den Begriff der Kapitalgewinne fallen auch die nicht fälligen Zinsen, die seit dem letzten Fälligkeitstermin bis zum Veräusserungszeitpunkt einer Kapitalforderung aufgelaufen und vom Käufer zu begleichen sind, die sogenannten Marchzinsen (anders aber, wie zuvor ausgeführt, der Einmalzinsanteil bei Diskontobligationen mit überwiegender Einmalverzinsung). 1.3. Im Vergleich zu Art 17 ff. DBG regelt das StHG die Einkunftsarten in Art. 7 Abs. 1 nur rudimentär.