a StG erfasst und sind ebenfalls zu versteuern. Während die periodischen Zinsanteile durchwegs im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu versteuern sind, ist die Unterscheidung zwischen Diskontobligationen mit oder ohne überwiegende Einmalverzinsung für die Behandlung des Einmalzinses von Bedeutung; dieser ist bei Diskontobligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung erst bei Rückzahlung der Obligation zu versteuern, bei Diskontobligationen mit überwiegender Einmalverzinsung begründen neben der Rückzahlung auch vorhergehende Veräusserungen die Fälligkeit zur Besteuerung des aufgelaufenen Einmalzinsanteils (vgl. zum Ganzen § 8 Abs. 2 StGV; Kreisschreiben Nr. 4