Bei gemischten Diskontobligationen erhält der Anleger zusätzlich zur Einmalentschädigung (bei Rückzahlung der Obligation) auch periodische Zinsvergütungen, die jedoch einen geringeren Zinssatz als gewöhnliche, d.h. ausschliesslich periodisch verzinste Obligationen aufweisen. Macht die periodische Verzinsung gegenüber der Einmalverzinsung mehr als die Hälfte der Gesamtrendite aus, so handelt es sich um eine Obligation ohne überwiegende Einmalverzinsung. Einkünfte aus Diskontobligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung werden durch § 29 Abs. 1 lit. a StG erfasst und sind ebenfalls zu versteuern.