194 Verwaltungsgericht 2007 45 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren. - Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann gebo- ten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dezember 2007 in Sa- chen M.L. gegen das Bezirksamt Brugg (WBE.2007.291). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Ob eine unentgeltliche Rechtsvertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechts- position der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 Erw. 2.2). 3.2. Im angefochtenen Beschluss hat der Stadtrat X. während sechs Monaten den Grundbedarf I des Beschwerdeführers und seiner Ehe- frau um 30 % und den Grundbedarf II vollständig gekürzt. Eine Kür- zung in diesem Umfang stellt keinen besonders schweren Eingriff dar, zumal die Existenzsicherung i.S.v. § 15 Abs. 2 SPV gewahrt bleibt. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist des- 2007 Sozialhilfe 195 halb nur dann geboten, wenn sich besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten stellen. Der Stadtrat X. hat die Kürzung der Sozialhilfe damit begrün- det, der Beschwerdeführer habe gegen die Mitwirkungs- und Melde- pflicht verstossen, indem er die Fragen im Schreiben des Stadtrats X. vom 26. Juni 2007, welche der Berechnung des Lebensunterhalts für die Monate Juni und Juli 2007 dienen sollten, nicht oder nur ungenü- gend beantwortet habe. Es handelte sich dabei um Fragen betreffend den Aufenthalt der Ehefrau und des Kindes nach dem Vorfall von häuslicher Gewalt, die Daten der Semesterferien 2007 und die Ar- beitsbemühungen in dieser Zeit, die Bemühungen um zinslose Dar- lehen sowie die Prüfungsergebnisse und Semesterzeugnisse. Im Zu- sammenhang mit der Kürzung der Sozialhilfe stellen sich somit keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er sei nicht deutscher Muttersprache, so ergibt sich aus den diversen Eingaben des Be- schwerdeführers an die Sozialbehörde, das Bezirksamt Brugg und das Verwaltungsgericht, dass seine Deutschkenntnisse ausreichen, um die Vorwürfe des Stadtrats X. zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb nicht notwendig, und die Vorinstanz hat das Gesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen. 46 Kantonsbeitrag an die Kosten der materiellen Hilfe. - Auslegung von § 47 Abs. 3 und § 49 SPG. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2007 in Sachen Einwohnergemeinde K. und Mitb. gegen den Regierungsrat (WBE.2006.447). Aus den Erwägungen 1. Der Kantonale Sozialdienst hat für die Kosten der materiellen Hilfe, der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbständigung, der