Die Distanz zwischen dem Schützenhaus und der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Y.) beträgt rund 320 m. Unter Berücksichtigung der geometrischen Dämpfung (…) resultiert bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Beurteilungspegel von 47.5 dB(A), der deutlich unter dem massgebenden Planungswert von 60 dB(A) liegt (vgl. zur Formel Kurt Eggen- 308 Verwaltungsgericht 2008