Für die rund 180 m weiter entfernte Liegenschaft «Y.» (Liegenschaft der Beschwerdeführer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass deren Bewohner - objektiv betrachtet - ebenfalls störenden Lärmimmissionen ausgesetzt seien (VGE III/24 vom 20. April 2004 [BE.2003.00102], S. 8 f.). Der Schiessstand wurde jedoch zwischenzeitlich lärmmässig saniert bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, weshalb die Frage der Legitimation heute unter einem neuen Licht erscheint.