In einem vorangegangenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführer anerkannt. Es erwog in seinem Entscheid vom 20. April 2004, die Liegenschaft «X.» befände sich im Bereich der Belastungsgrenzwerte (Planungswert von 60 dB[A] und Immissionsgrenzwert von 65 dB[A]). Für die rund 180 m weiter entfernte Liegenschaft «Y.» (Liegenschaft der Beschwerdeführer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass deren Bewohner - objektiv betrachtet - ebenfalls störenden Lärmimmissionen ausgesetzt seien (VGE III/24 vom 20. April 2004 [BE.2003.00102], S. 8 f.).