Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob zur Beurteilung der Frage, ob Lärmeinwirkungen einen Betroffenen in beachtenswertem Masse besonders treffen, auf die Planungswerte abgestellt werden kann, die unter den Immissions- und Alarmwerten liegen. Für ein solches Vorgehen spricht, dass die Planungswerte ein Instrument der Lärmvorsorge darstellen (vgl. BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP 1992, S. 627). In einem vorangegangenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Beschwerdeführer anerkannt.