397a N 32 a.E.). Somit wäre die Einweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt für den Erlass einer solchen Verfügung zuständig gewesen. 3.3.4. Da die UPK nicht zuständige Einweisungsbehörde ist, bildet ihre Verlegungsverfügung keine gültige Grundlage für die Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik Königsfelden mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung. 3.4. Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass keine gültige Verfügung vorliegt, gemäss welcher der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik Königsfelden einzuweisen bzw. dort zurückzubehalten ist. 3.5. Um der (auch örtlich) zuständigen Einweisungsbehörde des