Auch der Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel- Stadt vom 16. August 2007 lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer durch die ärztliche Leitung der UPK in der Klinik zurückbehalten werden dürfe (Dispositiv-Ziffer 2). 3.2.2. Die Unterbringung muss in einer "geeigneten Anstalt" erfolgen. Die Anstalt, in welche eingewiesen wird, muss konkret bezeichnet werden (AGVE 1987, S. 215), ansonsten ihre Geeignetheit gar nicht überprüft werden kann. Diese kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden (BGE 112 II 486). 3.2.3.