vielmehr ist eine gestützt darauf erlassene Verfügung möglichst umgehend durch eine ordentliche Verfügung der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton abzulösen, wenn die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht erhalten werden soll (vgl. VGE I/29 vom 5. Februar 2002 [BE.2002.22]); mit der neuen Verfügung durch die Behörde am Wohnsitz entfällt dann die Notfalleinweisung als Anfechtungsobjekt. 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 187