2.6. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die subsidiäre Notfallzuständigkeit am Aufenthaltsort zur Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung - sofern eine solche Zuständigkeit denn überhaupt gegeben ist - nicht für unbeschränkte Zeit bestehen bleibt; vielmehr ist eine gestützt darauf erlassene Verfügung möglichst umgehend durch eine ordentliche Verfügung der zuständigen Behörde im Wohnsitzkanton abzulösen, wenn die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht erhalten werden soll (vgl. VGE I/29 vom 5. Februar 2002 [BE.2002.22]);