Der Einhaltung des Wohnsitzprinzips - und somit der Erlass einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung durch die zuständige Einweisungsbehörde Basel-Stadt - stand nichts im Wege. 2.5. Zusammenfassend steht fest, dass der Bezirksarzt-Stellvertreter X. nicht zuständig war, um den Beschwerdeführer per fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik Königsfelden einzuweisen. Deshalb ist die Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters X. vom 17. (recte: 18.) August 2007 mangels örtlicher Zuständigkeit aufzuheben. 2.6.