Nachdem sich der Beschwerdeführer vor seiner Verlegung nach Königsfelden bereits beinahe eine Woche in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) aufgehalten hatte, wäre genügend Zeit gewesen, den Erlass einer neuen Verfügung bei der zuständigen Einweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt zu erwirken. Der Einhaltung des Wohnsitzprinzips - und somit der Erlass einer Verfügung betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung durch die zuständige Einweisungsbehörde Basel-Stadt - stand nichts im Wege.