keit liegt vor, wenn die Verzögerung des Entscheids die Interessen, welche durch die fürsorgerische Freiheitsentziehung geschützt werden sollten, schwer beeinträchtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, ZGB I/2, Basel/Genf/München 1999, Art. 397b N 5). 2.4.2. Eine derartige Notfallsituation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor seiner Verlegung nach Königsfelden bereits beinahe eine Woche in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) aufgehalten hatte, wäre genügend Zeit gewesen, den Erlass einer neuen Verfügung bei der zuständigen Einweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt zu erwirken.