2.4. 2.4.1. Nachdem also der Beschwerdeführer - wie unter Ziffer 2.3. hiervor ausgeführt - nicht Wohnsitz im Kanton Aargau hat, waren die aargauischen Behörden zum Erlass einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nur zuständig, wenn sie wegen Gefahr im Verzug, d.h. aufgrund einer Notfallsituation, als Behörden am Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sofort handeln mussten. Eine Notfallzuständig- 186 Verwaltungsgericht 2007