und wird in den Materialien auch bei den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als selbstverständlich betrachtet (BBl 1977 III, S. 30 f.). Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). 2.3. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerkontrolle Basel-Stadt seit dem 1. Juli 2007 Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat, ergibt sich folgerichtig, dass die aargauischen Behörden zum Erlass einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung grundsätzlich örtlich unzuständig waren. 2.4. 2.4.1.