ZGB kann im Kanton Aargau bei psychisch Kranken auch der Bezirksarzt - als andere geeignete Stelle im Sinne von Art. 397b Abs. 2 ZGB - die Unterbringung oder Zurückbehaltung anordnen. 2.2.2. Unter Wohnsitz ist der zivilrechtliche Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. ZGB zu verstehen. Dies entspricht einem generell geltenden Grundsatz des schweizerischen Vormundschaftsrechts (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, in: Berner Kommentar, Vormundschaftsrecht, Bern 1984, Vorbemerkungen zu Art. 376 - 378 N 8; Art. 376 N 28 ff.) und wird in den Materialien auch bei den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung als selbstverständlich betrachtet (BBl 1977 III, S. 30 f.).