Es ist somit zu prüfen, ob der Bezirksarzt- Stellvertreter X. zur Einweisung des Beschwerdeführers örtlich zuständig war. Wäre dies nicht der Fall, müsste die Verfügung aufgehoben werden (AGVE 1995, S. 245). 2.2. 2.2.1. Zuständig für den Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz, oder, 2007 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 185